Ob Sie beim Bäcker Brötchen kaufen, zum Friseur oder aber zum Rechtsanwalt gehen: Sie müssen grundsätzlich für die empfangenen Leistungen bezahlen. So ist es natürlich auch bei uns.
Uns ist daran gelegen, Sie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die möglicherweise entstehenden Kosten umfassend aufzuklären.
Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Mandanten den Gang zum Rechtsanwalt scheuen, da sie nicht einschätzen können, welche Kosten durch die Beauftragung auf sie zukommen. Da ein zu langes Abwarten jedoch zu teilweise erheblichen Nachteilen bis hin sogar zum Verlust eines Rechts für Sie führen kann, wenn gerichtliche oder außergerichtliche Fristen unbeachtet bleiben, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig zu reagieren.
Fragen zu unserem Honorar beantworten wir Ihnen damit – soweit möglich – gerne schon hier im Rahmen unserer Internetpräsentation.
Verschaffen Sie sich hier einen ersten Eindruck oder rufen Sie uns einfach an.
1. Die Erstberatung zum Festpreis
Der Gesetzgeber sieht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, vor, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden soll.
Dieses Angebot sieht der Gesetzgeber jedoch allerdings nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB vor, wenn also die Beratung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Viele unserer Mandatsverhältnisse beginnen entsprechend mit einer solchen Erstberatung. Dazu gehört die erste Sichtung Ihrer Unterlagen, eine grobe Zusammenfassung des Sachverhalts wie auch die grobe Beantwortung Ihrer rechtlicher Fragen. Dieses Angebot bezieht sich auf eine erstmalige anwaltliche Beratung, die sich auf einen zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde beschränkt. Für diese Erstberatung können wir Ihnen vorab einen Kostenrahmen zwischen 160 € und 190 € zuzüglich Umsatzsteuer nennen, womit die Kosten von vornherein überschaubar sind. Die Preisgestaltung hängt unter anderem von der Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts, der zu prüfenden Unterlagen wie auch des Umfangs Ihrer Rechtsfragen ab. Die Erstberatung kann sowohl in unserer Kanzlei als auch telefonisch oder per Email erfolgen.
Für komplexere Sachverhalte und Rechtsfragen, welche eine Vertiefung in Dokumente und / oder Recherche erfordern und in welchen Sie eine schriftliche Ausarbeitung der Rechtslage benötigen, eignet sich ein entsprechendes Rechtsberatungsmandant, bei welchem der Kostenrahmen vorher geklärt wird.
2. Zeithonorar
Grundsätzlich stehen für die rechtliche Beratung die folgenden Honorarmodelle zur Verfügung:
Sofern Sie mit uns ein Zeithonorar vereinbaren, bemisst sich unser Honorar allein nach dem Aufwand der für Sie tätigen Rechtsanwälte. Unsere Stundensätze liegen derzeit bei 290,00 bis 350,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer – je nach Art des Auftrags und des in Anspruch genommenen Beraters. Den Aufwand erfassen wir in Einheiten von 15 Minuten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich. Selbstverständlich erhalten Sie eine genaue Aufstellung aller der von uns erbrachten Leistungen.
3. Gebühren nach Vergütungsgesetz und –verordnung
Im Übrigen richten sich die Rechtsanwaltsgebühren für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach dem so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den übersichtlich nachvollziehbar in Tabellen verarbeiteten Gebührentatbeständen. Gerne erläutern wir Ihnen die Kostenstruktur Ihres persönlichen Mandats. Soweit wir gerichtlich für Sie aktiv werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen.
4. Pauschalhonorar
Ein Pauschalhonorar bietet Ihnen die Gewissheit der Deckelung der für unser Tätigwerden anfallenden Kosten. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars setzt insoweit voraus, dass der Aufwand im Vorfeld bestimmbar ist, was bei Gestaltungen von z.B. Verträgen oder Testamenten oder bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten wie der Anfertigung eines außergerichtlichen Schreibens der Fall ist.
5. Erfolgshonorar
Vereinbaren Sie mit uns ein Erfolgshonorar, schulden Sie nur dann eine Vergütung, wenn wir Ihr Anliegen erfolgreich erledigen, also in der Regel einen Anspruch für Sie durchsetzen.
6. Rechtsschutzversicherung
Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer und holen vor unserem Tätigwerden eine Deckungszusage ein.
7. Prozessfinanzierung
Bei Rechtsstreitigkeiten mit einem hohen Streitwert besteht unter Umständen die Möglichkeit, mit einem privaten Prozessfinanzierer eine Kostenübernahme zu vereinbaren. In diesem Fall übernimmt der Prozessfinanzierer unsere Vergütung sowie die anfallenden Gerichtskosten und wird im Fall des Obsiegens an dem Erfolg beteiligt.
8. Beratungshilfe
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Informieren Sie sich hier gerne über die Einzelheiten.
Im außergerichtlichen Verfahren können Sie durch die Beratungshilfe von der eigenen Verpflichtung zur Zahlung unserer Vergütungskosten befreit werden. Unsere Vergütung wird im Fall der positiven Bewilligung durch die Staatskasse getragen. Ihr Anteil an unserer Vergütung beträgt dann lediglich 15,00 €.
Beratungshilfe kann gewährt werden, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen.
Sollte in Ihrem Fall die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen, bitten wir Sie zunächst, das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Bringen Sie den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein wie auch Ihren Eigenanteil der Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € in bar bitte zu dem ersten vereinbarten Besprechungstermin in unserer Kanzlei mit.
Das Formular zur Beantragung von Beratungshilfe stellen wir Ihnen auf dieser Homepage unter „Downloads“ bereit. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch das entsprechend bereit gestellte Hinweisblatt.
9. Prozesskostenhilfe
Im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen Prozesskostenhilfe (sog. PKH) gewährt werden, sofern Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe vom zuständigen Gericht bewilligt, so sind Sie von der Begleichung unserer Vergütungskosten befreit. Diese werden dann, wie bei der Beratungshilfe, von der Staatskasse getragen. Übersteigt Ihr Einkommen bestimmte, in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, so erfolgt die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Form eines Darlehens, muss also in monatlichen Raten (unter Umständen nur anteilig) an die Staatskasse zurückgezahlt werden.
Das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe halten wir für Sie auf dieser Homepage unter „Downloads“ bereit. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch das entsprechend bereit gestellte Hinweisblatt.
Was können wir für Sie tun? Wir sind gerne für Sie da. Engagiert. Fair. Transparente Honorargestaltung.